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MetaObjectFacility(MOF) Specification (automatische Übersetzung)

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4-10 OMG-OMG-MetacGegenstand-Service, v1.4 April 2002 4 Die M1-levelsemantik des Paketsammelns sind denen der Paketverschachtelung ähnlich weil ein Blockpaketfall hat, instances sein gesammeltes Paket als sein Bestandteile. Jedoch anders als genistete Pakete, ist es noch möglich, ein freies zu haben stehender M1-levelfall solch eines Pakets dessen Umfang in jedem möglichem Umfang ohne Bezug ist von einem Blockpaket. 4,8 Umfang Dieser Abschnitt stellt das Konzept eines Umfanges ausführlicher vor und gibt dann formale Definitionen des Umfangs einer Kategorie, der Verbindung und eines Pakets. 4,8,1 Der Zweck des Umfanges Gegenwärtige Erzeugungsmiddlewaresysteme zielen gewöhnlich darauf ab, Klienten zu erlauben, Gegenstände zu benutzen ohne Wissen ihrer Positionen oder Kontextes. Jedoch Gruppen Gegenstände im Allgemeinen bestehen Sie im Kontext eines Bedieners, der Verantwortlichkeit für das Handhaben sie hat. Implementierung eines Gegenstandes verwendet häufig Wissen seines geteilten Kontextes mit anderem Gegenstände zum Optimieren von Leistung, und so weiter. Während Aussagen über Gegenstandposition keinen Platz in der MOF-Spezifikation haben, MOF-Berechnungsmodell nimmt einen Begriff des Kontextes in vielen Bereichen an: ¥ die Klassifikator-scopedeigenschaften einer M2-levelkategorie sind notionally Common zu allen Fälle der Kategorie. ¥- Kartenaufnahmen erlauben gewöhnlich einem Klienten, über allen Verbindungen in einer Verbindung zu fragen Fall. Es ist unpraktisch, alle Fälle oder alle Verbindungen als Bedeuten aller Fälle oder Verbindungen zu definieren im bekannten Universum. Folglich definiert die MOF-Spezifikation logische Gebiete von M1-levelfälle, die die Grundlage von diesen und andere für alle quantifications sind. Diese Gebiete der M1-levelfälle werden Umfang benannt.
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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